Die Firma Sauerland Spanplatten erklärt, in Deutschland nur Spanplatten in den Verkehr zu bringen, welche die Anforderungen an die Formaldehydemissionen gemäß Anlage 1 zu §3 ChemVerbotsV (1.1.2020) einhalten.
Chemikalien Verbotsverordnung (1.1.2020) Anhang zu § 1, Abschnitt 3, Spalte 2:
Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, ...) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m³ (ppm) überschreitet.
Die Ausgleichskonzentration ist nach einem Prüfverfahren zu messen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Bundesgesundheitsamt veröffentlicht im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung nach Anhörung von Sachverständigen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen entsprechen.
Als Referenzverfahren ist die Prüfkammermessung nach DIN EN 16516 beschrieben.
Die Eigenüberwachung erfolgt kontinuierlich nach EN ISO 12460-3 (Gasanalyse), EN ISO 12460-5 (Perforatormethode) sowie DIN EN 16516 (Prüfkammer).