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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firmen Sauerländer Spanplatten GmbH & Co. KG und Spanplattenwerk Gotha GmbH

1. Alle Angebote sind freibleibend. Es handelt sich jeweils um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Aufträge, auch fernmündlich, per Fax oder schriftlich kommen erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden, insbesondere Zusagen durch unsere Vertreter oder Mitarbeiter im Werk, sind nur wirksam, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich wiedergegeben sind. 

2. Den Aufträgen liegen jeweils unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sie sind Bestandteil des Vertrages. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.

3. Bei Sukzessivlieferungsverträgen und bei Verträgen auf Abruf gilt  unser  jeweils gültiger  Kunden-Listenpreis  zum   Zeitpunkt   der   Auslieferung. Abrechnungswährung ist, soweit nicht anders vereinbart, der Euro, auch bei Auslandslieferungen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise frei Empfänger. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und werden von uns zurückgenommen.

4. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, frei Abnehmer. In der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen verstehen sich als Circalieferfristen. Zumutbare Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz zu verlangen. Vorfristige Lieferungen hat der Käufer in zumutbarem Umfang anzunehmen. Sie berechtigen ihn nicht zur Annahmeverweigerung. Teillieferungen behalten wir uns in angemessenem Umfang vor. Sie berechtigen jeweils zur Teilrechnungsstellung. Im Falle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Unruhen, von uns nicht zu vertretenden Materialschwierigkeiten aller Art, behördlichen Anordnungen und vergleichbaren Umständen sind wir von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, solange der Hinderungsgrund besteht. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Soweit ein fixer Liefertermin vereinbart und bestätigt worden ist, wird in allen Fällen des Ab- bzw. Annahmeverzuges der gesamte Kaufpreis unter Fortfall etwaiger vereinbarter Zahlungsfristen sofort fällig. Unter Vorbehalt aller sonstigen Rechte sind wir befugt, vom Käufer Ersatz sämtlicher entstandener Schäden, auch Lagergelder usw., zu beanspruchen.

6. Zahlungen haben nach den lt. Auftragsbestätigung erfolgten Vereinbarungen zu erfolgen. Wechsel, Akzepte und Schecks werden vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten und nur sicherungshalber entgegengenommen. Wir behalten uns jederzeit die Rückgabe der Papiere vor. Sämtliche Kosten einschließlich des Diskonts gehen zu Lasten des Käufers. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck zu Protest geht, werden alle noch offen stehenden Rechnungsbeträge aus erfolgter Lieferung ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren beantragt  wird. Umsatz- und Frachtvergütungen kommen in allen vorstehenden Fällen zum Wegfall. Wird nach Abschluss des Vertrages und vor Lieferung erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, ausreichend erscheinende Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten. Ansprüche jedweder Art des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Nach Fälligkeit und Mahnung, ohne Mahnung nach 30 Tagen, sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über Basiszins zu leisten.

7. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt vorbehalten. Es geht auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten getilgt hat. Die Vorbehaltsware ist von der übrigen Ware getrennt zu lagern und auf Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer zu versichern. Der Käufer ist berechtigt, die in  unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser  Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig,  ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung weiterveräußert oder sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit Waren, die uns nicht gehören, weiter veräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Käufer von seiner Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Veräußerer gemäß § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren. Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit frei zu geben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug, Einleitung des Insolvenzverfahrens oder sonstiger Gefährdung der Erfüllung im Sinne von § 321 BGB kann der Verkäufer dem Käufer das Verfügungsrecht über die Ware entziehen und Herausgabe verlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen seine Forderungen zu verrechnen. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Käufer die Kosten und eine etwaige eingetretene Wertminderung der Ware zu ersetzen. Die Rechte aus § 48 Insolvenzordnung bleiben unberührt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware oder eine nochmalige Zession der an den Verkäufer abgetretenen Forderung sind zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und die Kosten einer Interventionsklage zu ersetzen.

8. Die Untersuchungspflicht des Käufers bei Empfang der Ware richtet sich nach § 377 HGB. Die Rüge hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens eine Woche nach Empfang der Waren. Die Untersuchungspflicht besteht auch vor der Be- und Verarbeitung der Waren. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Uns ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel nachgewiesen, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt. Für Schäden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer nur

  • bei Vorsatz 
  • bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe und unserer leitenden Angestellten 
  • bei verschuldeter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit 
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben 
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen
  • oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir  auch  bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden. Weitere  Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

9. Der Gerichtsstand ist Arnsberg.

10. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

11. Wird auf Verlangen des Käufers eine Transport- oder Frachtversicherung abgeschlossen, so trägt die Kosten hierfür der Käufer.

12. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sind, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

13. Unsere Vertreter sind zum Inkasso nur bei Vorlage einer besonderen Vollmacht berechtigt.

Die Holzlieferungen sind vor der Verladung mit uns abzustimmen. Beanstandungen dieser Abnahme finden nur Berücksichtigung, wenn sie unmittelbar nach Empfang erhoben werden.
Zahlungen leisten wir innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto.

Stand: November 2008